Satzung
VersteckDichNicht e.V.
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr) 1) Der Name des Vereins lautet: VersteckDichNicht e.V. Gemeinnütziger Verein zur Förderung von Musik-, Tanz- und Theaterprojekten mit sozial benachteiligten, behinderten und nicht behinderten Menschen.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Köln 3) Er wurde im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Register - Nr. VR 15248 eingetragen. 4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 (Vereinszweck) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Musik-, Tanz- und Theaterprojekten mit sozial benachteiligten, behinderten und nicht behinderten Menschen.
Er fördert Projekte Behinderter, anderer sozialer Randgruppen und Nichtbehinderter im Sinne des Integrationsgedankens. Er versteht die Integration als Grundprinzip sozialer Partnerschaft, das heißt in diesen Fall die Überwindung gesellschaftlicher Ausgliederung von behinderten und sozial benachteiligten Menschen.
• Gemeinsame Ängste und Vorurteile sollen abgebaut werden. • Menschen für Musik, Schauspiel und Tanz zu begeistern – unabhängig von Herkunft, Alter, Äußerem und Behinderung. • Förderung der Motorik, Koordinationsfähigkeit, Kreativität, des Sozialverhaltens und Stärkung des Selbstbewusstseins
Nach Art.3 Abs.3 des Grundgesetzes „….soll die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung gefördert und dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen werden. Dem Grundverständnis nach ist jeder Mensch als Individuum zu sehen, welches über eine lebenslange Entwicklungs- und Lernfähigkeit verfügt.“
§ 3 (Gemeinnützigkeit) 1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. 3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. 5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins) 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen 2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur bis zum 30. September eines Jahres für den Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. 4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder wenn das Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist. 5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 (Organe des Vereins) Die Organe des Vereines sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
§ 6 (Mitgliederversammlung) 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. 4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung) 1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. 2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. 3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen. 4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. 5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines. 6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. 7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. 8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) Gebührenbefreiungen; b) Aufgaben des Vereins; c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich; d) Mitgliedsbeiträge; e) Satzungsänderungen; f) Auflösung des Vereins. 9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 8 (Vorstand) 1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig. 3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.) Der Vorstand ist bei Anwesenheit 2 beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und den zwei Stellvertreter/innen vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können jedoch nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. 6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß. 7) Der Vorstand bestimmt einen Kassenwart. Der Kassenwart muss nicht Mitglied des Vorstands sein. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. 7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. 8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 (Protokolle) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 10 (Vereinsfinanzierung) 1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch: a) Mitgliederbeiträge b) Geld- und Sachspenden c) Beihilfen und Zuschüsse d) Sonstige Zuschüsse 2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Lebenshilfe für geistig Behinderte Ortsvereinigung Rodenkirchen e.V.“ die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Besteht die Ortsvereinigung nicht mehr, fällt das verbleibende Vermögen an die Bundesvereinigung der Lebenshilfe. Besteht der Bundesverband nicht mehr, dann entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwand wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 (Inkrafttreten) Diese Satzung trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 23.11.2006 in Kraft.
Gründungsmitglieder:
Moller-Schoelen, Monika Zons, Marita Engel, Bettina Link, Lisa Kirchner, Beate Trentesaux, Violaine Günther, Ellen Hübsch, Martina Frante, Erhard Hauffe, Andreas Merkenich, Anne Hirtl, René Hummel, Dan
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